Geschäftsordnung des ASV Erftfreunde Holzheim 1952 e.V.

 

Gemäß dem Beschluss vom 25.11.2006 hat sich der Vorstand des Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. eine Geschäftsordnung zu geben.

 

 

Der Vorstand beschließt:

Zu § 5 der Satzung

Aufnahme von neuen Mitgliedern, unter der Voraussetzung dass die maximale Anzahl von Mitgliedern unterschritten ist und kein passives Mitglied wieder aktiv werden möchte.

 

Zu § 6 der Satzung

Anträge zur Ehrenmitgliedschaft ab dem Alter von 75 Jahren und bei mindestens 30 jähriger Mitgliedschaft im Verein.

 

Zu § 7 der Satzung

Passive Mitglieder

Die Umwandlung von einem aktiven in ein passives Mitglied muss bis zur letzten Versammlung im Jahr gemeldet werden. Jedes ordentliches Mitglied hat die Möglichkeit, ein passives Mitglied zu werden. Ein passives Mitglied hat einen Jahresbeitrag von Euro 25,00.- zu entrichten. Ein passives Mitglied hat kein Stimmrecht. Ein passives Mitglied muss seinen Schlüssel für den Kiessee Westpark dem Kassenwart zurückgeben und bekommt sein Pfandgeld zurück. Ein passives Mitglied kann am An- und Abangeln nur gegen eine Gebühr teilnehmen. Ein passives Mitglied kann zur Jahreshauptversammlung wieder ein aktives Mitglied werden, ohne eine erneute Aufnahmegebühr zu entrichten Dabei muss das passive Mitglied dem Vorstand bis zur letzten Versammlung im Jahr melden, das es wieder aktiv werden möchte. Dass Mitglied wird dann auf die erste Stelle der Warteliste gesetzt. Die Voraussetzung ein aktives Mitglied zu werden ist, dass ein freier Platz zur Verfügung steht.

 

Zu § 17 der Satzung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich vor der Jahreshauptversammlung. Sie wird von zwei Kassenrevisoren durchgeführt. Die Kassenrevisoren werden in der letzten Versammlung des Jahres gewählt, die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie sind so zu wählen, dass pro Jahr nur ein Revisor gewählt werden muss, während der zweite noch ein Amtsjahr vor sich hat.

 

 

Im Weitern wird folgendes geregelt:

1. Versammlung      

a.Es finden neben der Jahreshauptversammlung noch drei weitere Versammlungen statt.

b.Jedes Mitglied ist selbst verpflichtet sich bei Neuerungen, welche auf den Versammlungen beschlossen oder bestimmt werden, und es nicht anwesend war, sich zu erkundigen.Der Verein ist nicht in der Bringschuld.

                                                                                                                                                                                                                                2. Jahresbeitrag

Jahresbeiträge und Strafgelder in bar dürfen nur vom Kassenwart entgegengenommen werden.Bei Entrichtung diese Gelder werden diese mit einer Quittung belegt.

Der Jahresbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vereinsbeitrag
  • Verbandsbeitrag
  • Erftschein
  • Sonderfischbesatz zum Gemeinschaftsangeln

Es ist den Mitgliedern nicht möglich einzelne Beitragsposten auszuklammern.

3. Arbeitsdienst

Alle Mitglieder sind verpflichtet mindestens einen auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegebenen Termin zum Arbeitsdienst wahrzunehmen. Der Dienst umfasst in der Regel fünf Stunden. Sonderarbeitsdienste können durch den Vorstand angeordnet werden und auf den Versammlungen bekannt gegeben. Die Einteilung der Arbeiten bei den jeweiligen Arbeitsdiensten obliegt dem Arbeitsdienstleiter. Es ist nicht gestattet seinen Arbeitsdienst an ein anderes Mitglied zu vergeben.

Erfolgt keine Ableistung des Arbeitsdienstes durch ein Mitglied, wird ein Ordnungsgeld von Euro 10,00.- pro nicht geleistete Arbeitsstunde erhoben. Sonderarbeitsdienste können nach Absprache mit dem Gewässerwart vereinbart werden. Diese Sonderarbeitsdienste werden offiziell bekannt gegeben.

4. Vereinseigentum

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit Vereinseigentum zu nutzen. Jede Nutzung von Vereinseigentum muss der Geschäftsstelle vorgetragen werden, die dann im Einzelfall darüber entscheidet. Sollten dabei am Vereinseigentum Schäden entstehen, müssen diese von dem Mitglied behoben werden.

5. Erlaubnisscheine

Die Abgabe der Erlaubnisscheine zur Verlängerung muss bis zum 31.Dezember eines jedes Jahres erfolgen, da die Verlängerung der Scheine durch Dritte erfolgt. Wird dieser Termin nicht eingehalten, kann eine Verlängerung der Erlaubnisscheine nicht garantiert werden. Bei der Abholung der jeweiligen Fischereierlaubnisscheine muss ein gültiger Fischereischein vorgelegt werden. Die Erftfischergenossenschaft besteht bei Verlängerung des Erft-Erlaubnisscheines auf die Abgabe der Fangmeldung. Daher können Erft-Erlaubnisscheine nur verlängert werden, wenn die Fangmeldungen mit eingereicht werden.

 

Fangmeldepflicht besteht auch am Kiessee Westpark gegenüber der unteren Fischereibehörde, auch hier ist die Fangmeldung zur Verlängerung der Erlaubnisscheine erforderlich.

Die Abholung der Erlaubnisscheine muss bis zum dritten Wochenende im März eines jedes Jahres erfolgen. Eine weitere Abholfrist wird nicht gewährt.

Bis zum 31.03. eines jeden Jahres müssen folgende Daten (Erlaubnisscheinnummer und gültige Fischereischeinnummern, Fangmeldungen) den Verpächtern und der unteren Fischereibehörde gemeldet werden. Nach diesem Termin werden die Erlaubnisscheine für das laufende Jahr einbehalten und werden nicht mehr ausgegeben. Der geleistete Beitrag wird einbehalten.      Mitglieder, welche die Fischerei ohne Besitz eines gültigen Erlaubnisscheines ausüben, gelten als Schwarzangler.

Nach der Abgabe des Erlaubnisscheins zur Verlängerung, hat jedes Mitglied die Möglichkeit einen vorübergehenden Erftschein beim Kassenwart zu bekommen, der bis zur Ausgabe der verlängerten Erlaubnisscheine auf der Jahreshauptversammlung gültig ist.

Auf oder vor der Jahreshauptversammlung werden alle erforderlichen Dokumente: Erfterlaubnisscheine, Seeerlaubnisscheine, Marken für den Sportfischerpass, Fangmeldungen und weitere Informationen für das laufende Jahr ausgegeben.

6. Gastangler

Es ist gestattet Gastangler in Begleitung eines Mitgliedes an den Kiessee Westpark mitzunehmen.                                                                                                                             Die Gastangler müssen von dem Mitglied, mindestens drei Tage vor dem Angeln, dem Kassenwart gemeldet werden und die Gebühr von Euro 10,00.- pro Gastangler für vierundzwanzig Stunden bei der Meldung entrichten. Die Gastangler erhalten einen Erlaubnisschein und eine Fangstatistik, welche umgehend nach dem Besuch dem Mitglied auszuhändigen ist, damit er diesen der Geschäftsstelle oder dem Kassenwart ausgefüllt zurückgeben kann. Bei einer Zuwiderhandlung wird dem Gastangler kein erneuter Erlaubnisschein ausgestellt. Eine nachträgliche Entrichtung der Gebühr ist nicht gestattet. Alle Gastangler müssen den gesetzlichen und fischereirechtlichen Bestimmungen entsprechen. Gastangler sind nicht durch den ASV Erftfreunde Holzheim 1952 e.v. versichert und handeln auf eigene Gefahr. Zum An- und Abangeln sind keine Gastangler zugelassen. Der Kiessee Westpark ist nach einem An- und Abangeln für Gastangler vierzehn Tage lang gesperrt. Mitglieder, die Gäste an das Vereinsgewässer mitnehmen, sind voll verantwortlich für die mitgebrachten Personen und deren tun.

7. Private Feiern am Kiessee Westpark

Es ist Mitgliedern gestattet, private Feiern am Kiessee Westpark durchzuführen. Alle privaten Aktivitäten am Kiessee Westpark müssen vorher der Geschäftsstelle mitgeteilt werden. Diese werden dann in einer Liste eingetragen um die Nutzung zu dokumentieren. Das Mitglied, welches diese private Feier durchführt, ist persönlich dafür verantwortlich und wird bei Beschädigungen und Verschmutzungen zu Verantwortung gezogen. Der Verein steht in keiner Verantwortung für private Aktivitäten an Kiessee Westpark. Mitglieder, die Gäste an das Vereinsgewässer mitnehmen, sind voll verantwortlich für die mitgebrachten Personen und deren tun.

8. Geschäftsstelle

Die Anschrift des Vereines ist die jeweilige Anschrift der Geschäftsführer/in.

 

9. Mitgliedschaft

Jedes Mitglied hat sich an die Satzung und die Geschäftsordnung des ASV Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. zu halten. Zuwiderhandlung kann zum Ausschluss aus dem Verein führen. Allen Mitgliedern des ASV Erftfreunde Holzheim 1952 e.v. muss eine Satzung und eine Geschäftsordnung übergeben werden. Der Erhalt ist mit einer Unterschrift zu bestätigen.

Die Jugendgeschäftsordnung und deren Satzung, hat sich an die Satzung und Geschäftsordnung des ASV Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. anzupassen.

10. Vorstand

Der Vorstand setzt sich regelmäßig zusammen und bespricht sich zu Belangen des Vereins.

Die Gelder der nichtgeleisteten Arbeitsstunden, werden vom Vorstand zweckgebunden für den Verein verwaltet und eingesetzt. Der Vorstand benötigt keinen gesonderten Mitgliederbeschluss um diese Gelder einzusetzen.

Der Vorstand ist von aktiven Ordnungsdiensten befreit, da der Vorstand seine Arbeitsstunden durch die regelmäßigen Sitzungen und Vorbereitungen abgegolten hat. Er hat jedoch seiner Aufsichtspflicht bei Vereinsveranstaltungen und Ordnungsdiensten nachzukommen.

11. Gewässer

Veränderungen am und im Kiessee Westpark müssen umgehend einem Vorstandsmitglied gemeldet werden. Das Angeln bei geschlossener Eisdecke erfolgt auf eigene Gefahr.

PKWs, Mopeds und Roller dürfen nur im oberen Bereich abgestellt werden und nicht mit hinunter an den See mitgenommen werden. Während aller Vereinsveranstaltungen und Arbeitseinsätzen ist das Gewässer zum Angeln gesperrt. Bei Verlust des Schlüssels vom Kiessee Westpark wird bei Aushändigung eines Ersatzschlüssels eine Gebühr von Euro 15,00.- erhoben, welche bei Austritt aus dem Verein nicht erstattet werden. Die Zugänge zum Kiessee Westpark müssen immer verschlossen sein. Ausnahmen sind Vereinsveranstaltungen und Ordnungsdienste. Verunreinigungen und Ablagerungen von Müll vor dem Eingangsbereich Kiessee Westpark müssen sofort dem Gewässerwart gemeldet werden. Er meldet dies der Stadt Neuss und bittet um Beseitigung.

12. Beschlüsse

Alle Vereinsbeschlüsse gliedern sich automatisch der Geschäftsordnung an. Es wird ein Dokument geführt, das alle Beschlüsse des ASV Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. ab dem Jahr 2000 auflistet.    Es liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle aus.

 

Erstellt durch den Vorstand des ASV Erftfreunde Holzheim 1952 e.v.

Neuss, 18.04.2013