Satzung

Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V.

 

 

 

§ 1         Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: „Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V.“ Der Vereinssitz ist 41472 Neuss. Er ist in das Vereinsregister Nr. 651 beim Amtsgericht in Neuss eingetragen.
  2. Der Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. ist Mitglied des Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e.V. und des VDSF.

§ 2          Zweck des Vereins

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

In diesem Sinne bezweckt er im Einzelnen:

 

a)       Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Castingsports zur körperlichen Ertüchtigung, Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreude seiner Mitglieder,

 

b)      Schaffung und Bereitstellung der hierfür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen,

    Nutzbarmachung, Erhaltung, Pacht und Erwerb von Fischereigewässern               und Sportgelände, Errichtung, Erwerb und Pacht von geeigneten Gebäuden,     Bau von Stegen usw., Beschaffung von Booten, Sportgeräten und                           dergleichen,

 

c)       Hege, Pflege und Förderung des Fischbestandes im Allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern

 

d)      Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im Allgemeinen, vornehmlich aber hinsichtlich der Vereinsgewässer,

 

e)       Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften und Feuchtgebiete,

 

f)       Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Gewässer-, Biotop-, Tier- und Artenschutz,

 

 

g)      Förderung der Vereinsjugend,

 

h)       Förderung der sozialen Gemeinschaft der Mitglieder

 

i)        Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können.

 In Fragen der Parteipolitik, Nationalität, Religion, Geschlecht und Rasse ist der Verein neutral.

 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung ihnen entstandener

Kosten und Auslagen ist zulässig.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen die Stadt Neuss zum Besten körperbehinderter Kinder die es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Förderung der Angelfischerei im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a) bis i) der Satzung zu verwenden hat.


 Jede den Zweck des Vereins und seine wirtschaftlichen Belange betreffende Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

 Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes.

 

 

§ 3. Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. ist das Kalenderjahr.

 

§ 4. Mitglieder

Der Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. hat:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  3. Passive Mitglieder
  4. Jugendliche Mitglieder

 

 

§ 5. Aufnahme von Mitgliedern

  1. Als Mitglieder sind alle unbescholtenen Personen aufnahmefähig.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie gilt als abgelehnt, wenn nicht, mindestens die Hälfte der Stimmen für die Aufnahme lautet.
  3. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendliche. Die Zahl der Jugendlichen soll 30 % der Zahl der erwachsenen Mitglieder nicht übersteigen.

§ 6 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder Dritte ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Angelfischerei im Allgemeinen oder um den Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. im Besonderen erworben haben. Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn der Vorstand und mindestens ein Drittel der Mitglieder diesem zustimmt.
  2. Jedes Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht; von Beiträgen ist es befreit.

 

§ 7 Passive Mitglieder

 

  1. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht berechtigt, an Gewässern des Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. zu angeln.

 

§ 8 Jugendliche Mitglieder

 

  1. Jugendliche Mitglieder sind in der Jugendgruppe des Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. zusammengeschlossen; diese führt sich selbstständig und verwaltet die ihnen zufließenden Mittel eigenständig.
  2. Die Jugendlichen haben kein Stimmrecht.
  3. Der Jugendleiter und sein Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Hauptversammlung.
  4. Jugendliche können erst mit Vollendung des 18ten Lebensjahres ordentliche Mitglieder werden.

 

§ 9 Aufnahmegebühr und Beiträge

 

  1. Die Aufnahmegebühr und die Höhe richten sich nach dem Zeitverhältnissen und werden bei der Hauptversammlung festgelegt. Beiträge müssen jährlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres entrichtet werden.

 

  1. Der Jahresbeitrag enthält folgende Kosten

Der Jahresbeitrag enthält alle laufenden Kosten, die dem Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. entstehen.

 

  1. Wenn sich die Kosten für Pacht; Erlaubnisscheine und Versicherung erhöhen, erhöht sich automatisch der Jahresbeitrag um diese Summen.  

 

§ 10. Arbeitsdienst

 

  1. Jedes Mitglied ist außer zur Beitragszahlung auch zur Ableistung von Arbeitsstunden am Vereinsgewässer verpflichtet.
  2. Die abgeleisteten Stunden sind vom Arbeitsdienstleiter zu notieren und vom Mitglied durch Unterschrift zu bestätigen.

 

  1. Für jede nicht geleistete Stunde hat eine Ersatzzahlung zu erfolgen. Die Höhe derselben und die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden werden vom Vorstand in der Hauptversammlung festgelegt. Vorstandsarbeit ist den Arbeitsstunden anzurechnen.

 

  1. Schwerbeschädigte und Mitgliedern, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, sind vom Arbeitsdienst befreit.

 

§ 11. Erlöschung der Mitgliedschaft

 

  1. Tod der Mitgliedes
  2. Freiwilliger Austritt
  3. Ausschluss

 

  1. freiwilliger Austritt

 

Der Freiwillige Austritt aus dem Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. ist dem Vorstand 6 Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form mitzuteilen.

 

  1. Ausschluss

 

Der sofortige Ausschluss eines Mitglieds erfolgt dann, wenn:

  1. Das Mitglied den Bestimmungen der Satzung oder der Gewässerordnung zuwiderhandelt.
  2. Umwelt, Natur und Tierschutzgesätz nicht beachtet.
  3. Sich unkameradschaftlich verhält.
  4. Vereinsschädigend in der Öffentlichkeit auffällt.
  5. Das Angeln als Nebenerwerb betreibt und die gefangenen Fische verkauft oder tauscht.
  6. Gegen das geltende Fischereigesetz des Landes NRW verstößt.
  7. Seinen Angelplatz nicht sauber verlässt oder seinen Abfall an Gewässern und dem dazu gehörenden befriedeten Bereich entsorgt
  8. Seinen Jahresbeitrag nicht bis zum 31.03. des laufenden Jahres gezahlt hat.

 

Der Ausschluss ist dem betreffenden schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Entscheid ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch zulässig. Die Abstimmung auf Ausschuss erfolgt durch Stimmzettel im Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist ab sofort das Angeln in Vereinsgewässern verboten, ohne dass ihm ein Recht auf Schadenersatz zusteht. Der Schlüssel für die Einfriedung des Vereinsgewässers ist zurückzugeben.

 

§ 12. Organe des Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V.

 

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Gesamtvorstand

 

zu 1.

Die Hauptversammlung findet jährlich statt, zu der alle Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen werden.

         zu 2.

Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden  Personen zusammen.

          

Dem 1. Vorsitzenden                                           Dem 2. Vorsitzenden

Dem Geschäftsführer                                          Dem Schriftführer

Dem Kassenwart                                         Dem 2. Jugendwart                                                                                  Dem Jugendwart                                         Dem Arbeitsdienstleiter

Dem 1. Gewässerwart                                          Dem 2. Gewässerwart

 

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden und den Geschäftsführer.              

 

Der Vorstand gestaltet das Vereinsleben im Sinne der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zeitnah aus.

 

Bei Arbeitsdiensten ist mindestens ein Vorstandsmitglied zur Anwesenheit verpflichtet. Die Vorstandsmitglieder haben sich hierbei abzuwechseln.

 

Zu Pachtabgabe, Ausgaben und Unkostenausgaben im Einzelfall über

EURO 500,00.- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Der Vorsitzende leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlung. An seine Stelle tritt im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende.

 

Der Schriftführer ist für die Protokollführung bei den Versammlungen verantwortlich.

 

Der Geschäftsführer ist für die organisatorische und verwaltungsmäßige Arbeit verantwortlich, insbesondere für den Schriftverkehr des Vereins. Er unterstützt den Vorsitzenden und erstattet mit ihm zusammen den Geschäftsbericht.
Beschlüsse, die dauernde Geltung für die Zukunft haben, sowie Beschlüsse über die Auslegung von Bestimmungen der Satzung, hat der Geschäftsführer als Anlage zur Geschäftsordnung zu nehmen.
Der Geschäftsführer sammelt und verwaltet die Vereinsakten nach Sachgebieten und Daten. Er ist für die rechtzeitige Einladung zu den Vereinsveranstaltungen verantwortlich sowie für Druck und Versand der Vereinsrundschreiben.

 

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und zieht die Mitgliederbeiträge ein. Er hat am Ende eines jeden Kalenderjahres Rechenschaft ab zu legen. Die Rechnungsprüfer haben am Jahresende die Kasse auf die Richtigkeit der Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.

 

Die Gewässerwarte überwachen die Vereinsgewässer. Sie achten darauf, dass dort Ordnung herrscht und die Mitglieder die gesetzlichen, behördlichen und Vereins massigen Bestimmungen beachtet. Insbesondere obliegt ihnen die Kontrolle darin, ob schädliche Veränderungen an Gewässern und Ufern vorliegt, desgleichen wenn Fischkrankheiten zum Erkennen sind oder Fischsterben vorkommt. Er ist für die technische Durchführung von Ordnungsdiensten an den Vereinsgewässern zuständig.

                                            

Der Arbeitsdienstleiter ist verantwortlich für die Koordinierung und die Einteilung der Mitglieder beim Arbeitsdienst. Er hat eine Anwesenheitsliste der Mitglieder zu führen, die am Ordnungsdienst teilnehmen. Des weiteren hat er sich um die Instandhaltung, Pflege und Neuanschaffung des Arbeitsmaterials zu kümmern. Auch gehört die Verpflegung (Wasser und Becher) der Anwesenden bei den Arbeitsdiensten zu seinem Aufgabenbereich. Er arbeitet unter der Leitung des Gewässerwarts.

 

Dem Jugendwart obliegt die Betreuung der Vereinsjugend, insbesondere die Belehrung im Hinblick auf waidgerechtes Fischen unter Kenntnis der Fischarten und ihrer Lebensweise.

§ 13 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden regelmäßig im Jahr im Vereinslokal statt, Tag und Beginn der Versammlung werden im Bedarfsfall bekanntgegeben.

§ 14 Außergewöhnliche Generalversammlung

Eine außergewöhnliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein diesbezüglicher Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt wird.

§ 15 Beschlussfassung

Die anwesenden Mitglieder sind auf allen Versammlungen stets beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches der nächsten Versammlung bekanntgegeben wird und von der Versammlung genehmigt wird. Das Protokoll wird vom Schriftführer vollzogen.

 

§ 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung vorgenommen werden. Anträge hierzu müssen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden

§ 17 Ämter

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Wahlen geschehen alle 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Abstimmung bei Wahlen der Vorstandsmitglieder wird offen durchgeführt.

 

§ 18 Haftung         

  1. Der erste Vorsitzende und der Geschäftsführer haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  2. Auf jeden Fall haftet, wer von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abweicht und dadurch einen Schaden verursacht.

Eine Person, die ein Vorstandsamt übernommen hat, kann sich nach Verursachung eines Schadens in der Regel nicht auf mangelnde Erfahrung, mangelnde Kenntnis oder mangelnde Fähigkeiten berufen. Wer ein solches Amt übernimmt, gibt dadurch zu verstehen, dass er zur Ausfüllung des Amtes in der Lage ist und die notwendige Sachkenntnis besitzt.

§ 19         Satzungsbefehl, frühere Vorschriften

 

1. Alle Vorschriften der Satzung müssen grundsätzlich beachtet werden.

2. Frühere Vereinsvorschriften, die den Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, sind aufgehoben.

 

 

§ 20         Auflösung             

Im Falle der Auflösung des Angelsportverein Erftfreunde Holzheim 1952 e.V. fällt das Vereinsvermögen, soweit nicht berechtigte Forderungen anderer bestehen, an die Stadt Neuss zum besten körperbehinderter Kinder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereines kann nur gestellt werden, wenn sich dreiviertel alle Mitglieder dafür erklären.

 

 

 

 

Neuss, im September 2012